Informationen zum energetischen Bauen und Sanieren unter Tel. +49 931 88074410
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Energieausweis

Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

Im Juni 2007 wurde durch die Bundesregierung beschlossen, den Energieausweis für Bestandsgebäude verbindlich einzuführen.

Die Regelungen zum Energieausweis finden sich in der, am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen,

Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014).

 

Hiernach sind Eigentümer und Vermieter verpflichtet, im Falle des Verkaufs oder der Vermietung Kauf– und Mietinteressenten einen Energieausweis vorzulegen.

 

Für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, sind Energieausweise seit 1. Juli 2008 und für jüngere Gebäude seit 1. Januar 2009 verpflichtend auszustellen.

 

Für Gebäude mit bis zu 4 Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, muss ein bedarfsorientierter Energieausweis vorliegen. Sollte das Gebäude jedoch schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 eingehalten haben, bzw. wurde das Gebäude durch spätere Änderungen auf dieses Anforderungsniveau gebracht, genügt ein verbrauchsorientierter Energieausweis.

Bei allen anderen Wohngebäuden kann zwischen bedarfs– und verbrauchsorientiertem Energieausweis gewählt werden.

 

Die Ausweispflicht für Nichtwohngebäude gilt seit dem 1. Juli 2009. In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche muss dann ein Energieausweis gut sichtbar angebracht werden.

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